AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Plotec Werbung

Stand: August 2007

I. Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der Firma Plotec Werbung, Inhaber: Joachim Nagelschmidt e. K. (= Plotec) erteilten Aufträge über Lieferungen und Leistungen.

Angebote von Plotec erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge oder Angebote an Plotec, selbst wenn bei Vertragsschluss nicht erneut darauf hingewiesen wird.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn Plotec bei den Vertragsverhandlungen solchen Bedingungen nicht gesondert widerspricht. Auch in der Bezugnahme von Plotec auf ein Schreiben oder eine Nachricht des Kunden, in der dieser auf seine Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten Bezug nimmt, liegt kein Einverständnis mit der Geltung solcher Bedingungen.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Soweit nicht als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen, sind Angebote von Plotec grundsätzlich freibleibend. Vertragliche Offerten des Kunden kann Plotec binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang annehmen.

2. Mit Bekanntgabe der Auftragsbestätigung von Plotec an den Kunden kommt ein Vertrag mit dem darin festgelegten Inhalt zu Stande. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Plotec und dem Kunden ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Voraussetzung, dass der Kunde diese Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch stillschweigend – akzeptiert hat.

Mündliche Zusagen von Plotec vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die vom Kunden akzeptierte Auftragsbestätigung von Plotec und diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ersetzt, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.

3. Plotec behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Plotec weder als solche inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Plotec diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

4. Die Herbeiführung von etwaig erforderlichen öffentlich- rechtlichen Erlaubnissen für die Anbringung von Schildern, Lichtwerbe- und anderen Anlagen der Außenwerbung sowie auch die Erfüllung von behördlichen Auflagen ist ausschließlich Sache des Kunden. Dies gilt auch, wenn Plotec, gleich ob mit oder ohne gesonderter Vergütung, solche Erlaubnisse beschafft oder Bemühungen hierzu unternimmt. Mit solchen Tätigkeiten von Plotec ist keine Übernahme einer entsprechenden Leistungspflicht verbunden.

III. Preise und Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt zwischen den Vertragsparteien die übliche und angemessene Vergütung als vereinbart.

2. Nachträgliche vom Kunden gewünschte Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die Plotec akzeptiert, sind gesondert mit dem hierfür vereinbarten Entgelt oder ansonsten mit dem üblichen, angemessenen Entgelt zu vergüten. Gleiches gilt für Erschwernisse bei der Ausführung, die auf Grund kundenseitig geänderter Vorgaben eintreten oder für sonstige Erschwernisse bei der Ausführung oder Mehrkosten bei dem Bezug von Vorprodukten oder Bestandteilen, die auf Grund kundenseitig zu verantwortender Umstände eintreten.

3. Widerspricht der Kunde der Abrechnung von Plotec nicht binnen zwei Wochen nach Zugang, gilt die berechnete Vergütung als von ihm genehmigt. Plotec verpflichtet sich, hierauf bei Rechnungserteilung hinzuweisen.

IV. Fristen für Lieferungen und Leistungen

1. Von Plotec genannte Lieferzeiten, bzw. Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden bei den Vertragsverhandlungen als vertraglicher Ausführungstermin oder Fixtermin bezeichnet.

2. Die Einhaltung solcher verbindlich vereinbarter Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringenden Freigaben, öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse, Unterlagen und sonstigen zur Auftragsdurchführung kundenseitig beizubringender Informationen und die Erfüllung von sonstigen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Außerdem darf der Kunde mit einer vereinbarten Vergütungszahlung, bzw. Anzahlung nicht in Verzug sein.

3. Beruht die Nichteinhaltung der verbindlich vereinbarten Fristen auf dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Aufruhr, Streik, Aussperrung, Krieg, Naturkatastrophen oder sonstiger vergleichbarer Ereignisse, so wird die Frist angemessen verlängert.

V. Gewährleistung

1. Für offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Wochen, die bei Warenlieferungen mit dem Liefereingang beim Kunden und bei Leistungen mit der Freigabe zur Nutzung zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist ist ein offensichtlicher Fehler Plotec schriftlich anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.

2. Unberührt bleiben daneben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB.

3. Vereinbart ist eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche auf Grund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche auf Grund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch Plotec oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, für die jeweils nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden, die – gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht auf einer mangelhaften Lieferung oder Leistung beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche auf Grund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von Plotec oder den Erfüllungsgehilfen von Plotec und ebenso nicht für Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, für die jeweils nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

VI. Leistungsvorbehalt

1. Soweit nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, aus denen sich bei kaufmännischer Betrachtung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben, wie z.B. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ist Plotec befugt, alle Entgeltforderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger bereits gestundeter Forderungen sofort fällig zu stellen. Ausstehende Lieferungen / Leistungen werden in diesem Falle nur noch gegen Vorkasse oder geeignete Sicherheitsleistung in angemessener Höhe ausgeführt.

VII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Gegenforderungen kann der Kunde nur gegen Entgeltforderungen von Plotec aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Gleiches gilt für ein vom Kunden geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

1. Die von Plotec im Rahmen des Auftrags gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Entgelts für den Auftrag sowie der zur Zeit der Auftragserteilung fälligen Entgelte für vorangegangene Lieferungen / Leistungen im Eigentum von Plotec. Eine Pfändung oder Sicherungsübereignung ist vor dem Eigentumsübergang nicht gestattet. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinen Kunden Zahlung erhält.

2. Im Falle der Herstellung einer neuen Sache ist Plotec Hersteller im Sinne von § 950 BGB bis zur vollständigen Zahlung gemäß vorstehender Ziffer 1.

3. Soweit der Kunde die von Plotec erbrachten Lieferungen und Leistungen an seine Kunden erbringt oder leistet, tritt er die durch ihn hieraus erworbenen Entgeltforderungen gegen seine Auftraggeber in Höhe des Bruttorechnungswertes der von Plotec erbrachten Leistungen an Plotec ab. Plotec nimmt die Abtretung an. Gerät der Kunde mit der Zahlung der fälligen Entgeltforderung von Plotec mehr als 10 Tage in Rückstand, so ist Plotec zur Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Auftraggeber des Kunden berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde den vollständigen Namen und die Anschrift des Auftraggebers / Drittschuldners Plotec zu benennen und die Einsichtnahme in entsprechende Geschäftsunterlagen wie Rechnungskopien, Auftragsbestätigungen und Angebote bezüglich des Auftrages zwischen dem Kunden und dem Drittschuldner zu gestatten.

IX. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz von Plotec, Stolberg ( Rheinland) als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag. Daneben gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

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